Mit den Vorgaben zur rechtssicheren Gestaltung einer Anbieterkennzeichnung müssen sich sowohl Anbieter von Webseiten als auch geschäftsmäßige Nutzer der sozialen Netzwerke Google+, Twitter und Facebook befassen. Das Landgericht Aschaffenburg hat das Urteil gebracht, nach dem alle Facebook-Fanseiten ein deutlich erkennbares Impressum veröffentlichen müssen. Diese Impressumpflicht auf Facebook besteht nach dem Paragraph 5 des Gesetzes über Telemedien – aber nur solange man den Auftritt bei Facebook für Marketingzwecke verwendet. Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in einem ähnlichen, vergleichbaren Fall entschieden, dass Nutzer bzw. Händler die das Portal “mobil.de” nutzen auch ein eigenes Impressum erstellen und führen müssen.

Hinzufügen muss man hier aber, dass es die Impressumspflicht auf Facebook ja schon immer gab, es war jedoch nur umstritten, ob diese auch auf einer Facebook-Fanpage eingebunden werden muss. Zwar kann der Inhaber einer Facebook-Fanpage schon Angaben zur Telefonnummer, Namen und Anschrift machen, jedoch fehlen dem Landgericht Aschaffenburg nach, die Vertretungsgerechtigkeiten sowie die Gesellschaftsform. Zudem sollte das Impressum bei einer Fanpage sofort und direkt erkenntlich sein und einer Optimierung der 2-Klick-Rechtsprechung unterliegen.

Rechtliche Folgen – Impressumpflicht auf Facebook

Es gibt natürlich rechtliche Folgen, wenn das Impressum komplett fehlt oder Mängel aufweist. Wenn Betreiber von Internetseiten nach § 5 Absatz 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit fahrlässig oder bewusst missachten, also die erforderlichen Informationen im Impressum unvollständig, fehlerhaft oder sogar gar nicht bereitstellen, drohen Abmahnung und Bußgeld, das bis zu 50.000 € beträgt. Eine Abmahnung kann auch eine Folge beim Verstoß gegen die Impressumspflicht auf Facebook sein. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können z. B. Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsvereine, Mittbewerber sowie unternehmerische Konkurrenten aussprechen. Sollte es dazu kommen, wird der Betreiber der jeweiligen Webseite oft aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten (mehrere Hundert Euro) sowie die Abmahnkosten (mehrere Tausend Euro) zu begleichen.

Jetzt sind wegen dem Urteil des Aschaffenburg Landgerichts viele Unternehmer und Händler unsicher und das Problem liegt angeblich darin, dass Facebook deutschen Unternehmensseiten keine Möglichkeit gibt bzw. kein integriertes Impressum bei Fanpages anbietet, die dem deutschen Recht entsprechen. Deswegen werden wir Ihnen heute sogar zwei Möglichkeiten vorstellen, wie Sie ein Impressum auf Ihrer Fanpage integrieren können – richtig und ganz abmahnsicher.

Möglichkeit 1 – das Impressum im Info-Fenster integrieren

Damit ist also auch die “2-Klicks”-Rechtsprechnung erfüllt, da der Besucher schon mit nur einem Klick einfach und direkt auf Impressumsseite landen wird. Zwar ist diese Möglichkeit sehr einfach umzusetzen, jedoch ist sie – zumindest optisch – nicht wirklich die schönste. Denn in das Info-Fenster gehören üblicherweise Informationen die lesenswert sind, und die auch den “durchschnittlichen” Besucher interessieren könnten, zum Beispiel eine kurze Unternehmensbeschreibung.

Möglichkeit 2 – Einen eigenen Impressum-Reiter erstellen

Diese Möglichkeit ist vielleicht etwas aufwendiger, aber optisch deutlich schöner. Es wird dabei ein eigener Reiter, also eine Seite auf der Facebook-Fanseite erstellt – wer sich technisch auskennt kann auch eine eigene Seite mit HTML-Code erstellen. Jedoch funktioniert es viel einfacher mit einer Applikation, einen Reiter für das Impressum automatisch erstellen zu lassen. Doch denken Sie daran, dass es die Anforderungen der “2-Klicks”-Rechtsprechung erfüllen.

Diese zwei Möglichkeiten werden Sie vor dem Abmahnwahnsinn gut absichern, doch eine hundertprozentige Sicherheit ist damit auch nicht garantiert, da mobile Geräte das Impressum oft nicht sofort erkennen.